GEG-Nachweise für Sonderfälle

Nicht jedes Bauvorhaben erfordert einen vollständigen GEG-Nachweis. Für Erweiterungen, Ausbauten und kleine Gebäude sieht das Gebäudeenergiegesetz vereinfachte Nachweisverfahren vor. Die Auswahl des richtigen Verfahrens schafft Planungssicherheit und vermeidet unnötigen Aufwand.

Das passende Nachweisverfahren für Ihr Bauvorhaben

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält neben den Anforderungen für Neubauten auch besondere Regelungen für Erweiterungen, Ausbauten sowie kleine Gebäude. Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens unterscheiden sich die gesetzlichen Anforderungen erheblich.


Ich prüfe, welches Nachweisverfahren im Einzelfall anzuwenden ist und unterstütze Sie bei der vollständigen und normgerechten Nachweisführung.


Leistungsübersicht

  • Erweiterungen und Ausbauten
  • Kleine Gebäude
  • Prüfung der gesetzlichen Anforderungen
  • GEG-konforme Nachweisführung
GEG-Nachweise für Sonderfälle

Leistungen im Überblick

Je nach Art des Bauvorhabens gelten unterschiedliche Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes.

Erweiterungen und Ausbauten

Erweiterungen und Ausbauten

Energetische Nachweise für Anbauten, Aufstockungen und Ausbauten nach § 51 GEG.

  • Anbauten
  • Aufstockungen
  • Dachausbauten
  • Sommerlicher Wärmeschutz
Kleine Gebäude

Kleine Gebäude

Vereinfachte Nachweisverfahren für kleine Gebäude nach § 104 GEG sowie Prüfung der Anwendbarkeit.

  • Vereinfachtes Verfahren
  • Einzelbauteilnachweis
  • Gebäude aus Raumzellen
  • Prüfung der Voraussetzungen

Anforderungen an einzelne Bauteile (§ 48 GEG)

Werden Außenbauteile bestehender Gebäude erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut, sind die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes an den Wärmeschutz einzuhalten.

  • Außenwände
  • Dächer und oberste Geschossdecken
  • Fenster und Fenstertüren
  • Außentüren
  • Kellerdecken
  • Einhaltung der Höchstwerte nach Anlage 7 GEG

Die Anforderungen beziehen sich grundsätzlich auf die geänderten Bauteile. Werden lediglich kleine Teilflächen geändert, können Erleichterungen gelten. Welche Anforderungen im Einzelfall anzuwenden sind, prüfe ich projektbezogen.

Welches Nachweisverfahren ist anzuwenden?

Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens kommen unterschiedliche Nachweisverfahren des Gebäudeenergiegesetzes zur Anwendung.

Vereinfachtes Verfahren (§ 104 GEG) Vollständiger GEG-Nachweis
Einzelbauteilnachweis Energetische Bilanzierung
Anforderungen nach § 48 GEG Nachweis der Gesamtenergieeffizienz
Keine Anforderungen an die Anlagentechnik Berücksichtigung der Anlagentechnik
Kein Referenzgebäudeverfahren Referenzgebäudeverfahren
Vereinfachtes Nachweisverfahren Vollständiger GEG-Nachweis

Praxisbeispiel

Die Wahl des richtigen Nachweisverfahrens hängt von den Eigenschaften des jeweiligen Bauvorhabens ab.

Ein kleines Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von 53,90 m² überschreitet die Grenze eines kleinen Gebäudes nur geringfügig.

In solchen Fällen ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 104 GEG weiterhin erfüllt sind oder bereits die vollständigen Anforderungen für Nichtwohngebäude anzuwenden sind.

Die Beurteilung erfolgt anhand der gesetzlichen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes und kann im Einzelfall eine Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erforderlich machen.

Häufige Fragen zu GEG-Nachweisen für Sonderfälle

Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Erweiterungen, Ausbauten und kleinen Gebäuden.

Wann gilt § 48 GEG?

§ 48 GEG ist anzuwenden, wenn Außenbauteile bestehender beheizter oder gekühlter Gebäude erneuert, ersetzt oder erstmals eingebaut werden. Dabei sind die Anforderungen an den Wärmeschutz für die betroffenen Bauteile einzuhalten.

Wann ist § 51 GEG anzuwenden?

§ 51 GEG betrifft Erweiterungen und Ausbauten bestehender Gebäude, beispielsweise Anbauten, Aufstockungen oder Dachausbauten. Die energetischen Anforderungen beziehen sich auf die neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume.

Wann kann das vereinfachte Verfahren nach § 104 GEG angewendet werden?

Für kleine Gebäude sieht das Gebäudeenergiegesetz unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachtes Nachweisverfahren vor. Ob diese Regelung im Einzelfall angewendet werden kann, ist anhand des jeweiligen Bauvorhabens zu prüfen.

Ist immer eine energetische Bilanzierung erforderlich?

Nein. Je nach Bauvorhaben kann ein vereinfachtes Nachweisverfahren ausreichen. Bei größeren Erweiterungen oder Neubauten ist dagegen eine vollständige energetische Bilanzierung erforderlich.

Unterstützen Sie auch bei Sonderfällen?

Ja. Ich prüfe die gesetzlichen Anforderungen, ermittle das passende Nachweisverfahren und erstelle die erforderlichen GEG-Nachweise für Wohn- und Nichtwohngebäude.

Sie sind unsicher, welches Nachweisverfahren anzuwenden ist?

Ich unterstütze Sie bei der Beurteilung Ihres Bauvorhabens und erstelle die erforderlichen GEG-Nachweise für Sonderfälle.

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